Welche Bürgschaft du brauchst, steht in deinem Auftrag oder in der Ausschreibung. Diese fünf begegnen dir am Bau.
Vertragserfüllung und Ausführung
Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert den Auftraggeber bis zur Abnahme ab: dass du fertig wirst und vertragsgemäß arbeitest. Mit Ausführungsbürgschaft ist oft dasselbe gemeint, manchmal nur die Ausführung; was gedeckt ist, steht in der Urkunde. Nach VOB/B bekommst du sie spätestens nach der Abnahme zurück, sobald du die Sicherheit für Mängelansprüche gestellt hast (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B). Alles zu Höhe, Laufzeit und Rückgabe: Ratgeber Vertragserfüllungsbürgschaft.
Gewährleistung und Mängelansprüche
Die Gewährleistungsbürgschaft sichert nach der Abnahme die Ansprüche deines Auftraggebers wegen Mängeln. In Formularen öffentlicher Auftraggeber heißt sie Mängelansprüchebürgschaft, einen Unterschied in der Sache gibt es nicht. Ist die VOB/B vereinbart und nichts anderes geregelt, gibt der Auftraggeber sie nach 2 Jahren zurück; sind dann geltend gemachte Ansprüche offen, darf er einen entsprechenden Teil behalten (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B). Alles zu Höhe, Laufzeit und Rückgabe: Ratgeber Gewährleistungsbürgschaft.
Anzahlung und Vorauszahlung
Die Anzahlungsbürgschaft, oft auch Vorauszahlungsbürgschaft genannt, sichert Geld ab, das du vor deiner Leistung bekommst, etwa für Material oder Fertigteile. Baust oder lieferst du nicht, holt sich der Auftraggeber sein Geld über die Bürgschaft zurück.
Auch für Abschläge auf Bauteile, die angeliefert oder eigens für den Auftrag angefertigt und bereitgestellt, aber noch nicht eingebaut sind, verlangt das Gesetz nach Wahl des Kunden Eigentum am Material oder eine Sicherheit (§ 632a Abs. 1 BGB). Das kann die Garantie oder das Zahlungsversprechen einer Bank oder eines Kreditversicherers sein (§ 632a Abs. 2 BGB).
Bietung
Manche Auftraggeber verlangen schon mit dem Angebot eine Bietungsbürgschaft. Sie sichert ab, dass du zu deinem Angebot stehst, wenn du den Zuschlag bekommst. Brauchst du sie bei einer Ausschreibung? Nur, wenn die Unterlagen sie verlangen. Schau früh hinein, denn nicht jeder Tarif bietet sie an und die Urkunde braucht etwas Vorlauf.
Wie hoch die Bürgschaft sein darf
Bei privaten und gewerblichen Auftraggebern steht die Höhe im Vertrag, die VOB/B legt sie nicht fest. Öffentliche Auftraggeber sollen höchstens 5 Prozent der Auftragssumme für die Vertragserfüllung und 3 Prozent der Abrechnungssumme für Mängelansprüche verlangen; unter 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer verzichten sie auf die Sicherheit für die Vertragserfüllung und in der Regel auch auf die für Mängel (§ 9c VOB/A). Beim Verbraucherbauvertrag sind es 5 Prozent (§ 650m Abs. 2 BGB). Ob brutto oder netto gerechnet wird, regelt dein Vertrag; mehr in den Ratgebern zur Vertragserfüllung und zur Gewährleistung.
Worauf du bei einer Bürgschaft nach VOB achtest
Bei einer Bürgschaft nach VOB/B muss der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkennen. Die Erklärung ist schriftlich, unbefristet, nach seinem Muster und mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage; eine Bürgschaft auf erstes Anfordern darf er nicht verlangen (§ 17 Abs. 4 VOB/B).