Ratgeber · Bürgschaften

Sicherheits­einbehalt durch Bürgschaft ablösen: wie geht das?

Von Davis Kilian · veröffentlicht am · geprüft am · Lesezeit 9 Min

Geschrieben von Davis Kilian, Kaufmann für Versicherungen und Finanzen (IHK)

Das ist eine allgemeine Übersicht, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall hilft ein Anwalt.

Was ist ein Sicherheits­einbehalt, und wann darf der Auftraggeber einbehalten?

Dein Auftraggeber zahlt einen Teil deiner Rechnung nicht aus und behält ihn als Sicherheit. Die VOB/B, die allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, kennt dafür drei Wege: Einbehalt, Hinterlegung von Geld oder Bürgschaft (§ 17 Abs. 2 VOB/B).

Und der Gewährleistungseinbehalt? Der Unterschied liegt im Zweck. Bis zur Abnahme sichert ein Einbehalt meist die Vertragserfüllung, danach die Mängelansprüche. Den Einbehalt nach der Abnahme nennen viele deshalb Gewährleistungseinbehalt.

Ohne Vereinbarung kein Einbehalt. Für dich als Handwerker heißt das: Nach VOB/B darf der Auftraggeber nur einbehalten, wenn eine Sicherheit vereinbart ist (§ 17 Abs. 1 VOB/B). Andere Einbehalte sind nur zulässig, wenn Vertrag oder Gesetz sie vorsehen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B). Auch nach BGB braucht ein Einbehalt als Sicherheit eine Vereinbarung. Eine Ausnahme ist der Verbraucherbauvertrag: Dort schuldest du dem Kunden 5 Prozent Sicherheit, sobald du Abschläge nimmst, und auf dein Verlangen behält er sie von den Abschlägen ein (§ 650m Abs. 2 BGB).

Taschenrechner auf einer Abrechnung mit Diagramm

Wie viel, wie lange, brutto oder netto: was gilt beim Sicherheits­einbehalt?

Höhe: Die steht im Vertrag, die VOB/B legt keine fest. Öffentliche Auftraggeber sollen für Mängelansprüche höchstens 3 Prozent der Abrechnungssumme verlangen (§ 9c Abs. 2 VOB/A). Ab welcher Auftragssumme? Liegt sie unter 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer, verzichten sie in der Regel ganz auf eine Sicherheit für Mängel, also auch auf einen Gewährleistungseinbehalt (§ 9c Abs. 1 VOB/A).

Bei Abschlagsrechnungen: Ist die VOB/B vereinbart und behält der Auftraggeber die Sicherheit in Raten ein, darf er jede Zahlung um höchstens 10 Prozent kürzen, bis die vereinbarte Summe erreicht ist (§ 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B). Manche Verträge sehen den Einbehalt erst bei der Schlussrechnung vor.

Wie lange: Nach VOB/B gibt der Auftraggeber die Sicherheit für Mängelansprüche nach 2 Jahren zurück, wenn ihr keinen anderen Zeitpunkt vereinbart habt (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B). Legt dein Vertrag das Ende der Verjährung fest, bleibt das Geld bei Bauwerken nach BGB 5 Jahre ab Abnahme liegen (§ 634a BGB), ein Teil für offene Mängel unter Umständen länger.

Brutto oder netto: Maßgeblich ist der Vertrag. Die VOB/B regelt nur einen Fall ausdrücklich: Stellst du Rechnungen ohne Umsatzsteuer nach § 13b UStG, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berechnung des Einbehalts unberücksichtigt (§ 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B). Für alle anderen Rechnungen spricht das dafür, dass die Umsatzsteuer mitzählt, beim Gewährleistungseinbehalt nach VOB/B genauso.

Bürgschaft statt Sicherheits­einbehalt: so löst du ab

Ist die VOB/B vereinbart und regelt dein Vertrag nichts anderes, darfst du eine Sicherheit durch eine andere ersetzen (§ 17 Abs. 3 VOB/B). Du gibst dem Auftraggeber eine Gewährleistungsbürgschaft, er zahlt dir den Einbehalt aus. Das muss er unverzüglich tun, solange er wegen eines Mangels noch keinen Anspruch auf Geld hat, etwa auf Vorschuss, Kostenerstattung, Schadensersatz oder Minderung. Hat er so einen Anspruch schon, darf er den Einbehalt dafür verwenden. Er muss dir aber unverzüglich sagen, ob er die Bürgschaft annimmt (BGH, Urteil vom 13.9.2001, VII ZR 467/00). Behält er trotz Bürgschaft weiter ein, hätte er für dieselben Mängelansprüche doppelte Sicherheit. Das sieht die VOB/B nicht vor: Die Bürgschaft tritt an die Stelle des Einbehalts.

Die Urkunde muss die Regeln aus § 17 Abs. 4 VOB/B erfüllen: schriftlich, mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, nicht befristet, nach dem Muster des Auftraggebers und nicht auf erstes Anfordern. Bürgen kann ein Kreditinstitut oder ein Kreditversicherer (§ 17 Abs. 2 VOB/B). Ob du den Einbehalt gegen eine Bankbürgschaft tauschst oder über eine Kautionsversicherung, ist für den Auftraggeber meist gleich.

Trotz Vertrags­erfüllungs­bürgschaft ein Einbehalt? Das kann vereinbart sein, wenn beide verschiedene Dinge sichern: die Bürgschaft die Zeit bis zur Abnahme, der Einbehalt die Mängel danach. Behält der Auftraggeber dagegen schon von deinen Abschlägen ein, obwohl du eine Bürgschaft für die Vertragserfüllung gestellt hast, kann das zusammen zu viel Sicherheit sein. Der BGH hat solche Klauseln in Vertragsbedingungen des Auftraggebers für unwirksam gehalten, wenn die Sicherheiten zusammen das angemessene Maß überschreiten (Urteil vom 16.6.2016, VII ZR 29/13). Lass so einen Vertrag prüfen. Was bis zur Abnahme gilt, steht im Ratgeber Bürgschaft für die Vertragserfüllung.

Ohne VOB/B kommt es auf euren Vertrag an. Das BGB lässt einen Bürgen als Sicherheit nur zu, wenn die Sicherheit nicht anders geleistet werden kann (§ 232 Abs. 2 BGB). Achte deshalb darauf, dass im Vertrag steht: Du darfst den Einbehalt durch Bürgschaft ablösen. Eine vorformulierte Klausel des Auftraggebers, nach der du einen Gewährleistungseinbehalt von 5 Prozent nur gegen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösen darfst, benachteiligt dich nach dem BGH unangemessen (Urteil vom 16.10.2014, VII ZR 152/12, Rn. 16). Dann darf er nach dem BGH gar nicht einbehalten.

Über eine Kautionsversicherung stellst du die Bürgschaft meist, ohne die Kreditlinie bei deiner Bank zu belasten. Ob dein Tarif auch Einbehalte aus schon abgerechneten Aufträgen ablöst, frag vorher nach. Wie das läuft, steht auf der Seite Kautionsversicherung für Handwerker, was in der Urkunde für Mängel stehen sollte, im Ratgeber Bürgschaft für Gewährleistung.

Sicherheits­einbehalt und Sperrkonto: was tun, wenn der Auftraggeber nicht zahlt?

Sperrkonto: Behält der Auftraggeber nach VOB/B Geld als Sicherheit ein, in Raten oder auf einmal von der Schlussrechnung, muss er dir jeden Betrag mitteilen und ihn binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto einzahlen, über das ihr nur gemeinsam verfügt. Die Bank muss dir die Einzahlung mitteilen, die Zinsen stehen dir zu (§ 17 Abs. 5 und 6 VOB/B; BGH, Beschluss vom 10.11.2005, VII ZR 11/04). Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen darf er erst bei der Schlusszahlung einzahlen. Öffentliche Auftraggeber dürfen das Geld auf ein eigenes Verwahrgeldkonto nehmen, dann ohne Zinsen.

Zahlt er nicht ein: Setz ihm eine angemessene Nachfrist. Lässt er auch die verstreichen, kannst du die sofortige Auszahlung verlangen und brauchst keine Sicherheit mehr zu leisten (§ 17 Abs. 6 Nr. 3 VOB/B).

Zahlt er trotz Bürgschaft nicht aus: Gib die Urkunde mit einem Anschreiben ab, das Betrag und Frist für die Auszahlung nennt und auf § 17 Abs. 3 VOB/B verweist. Auszahlen muss er unverzüglich (BGH, VII ZR 467/00). Zahlt er nach Fälligkeit auch auf eine Mahnung nicht, kommt er in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB). Zahlt er den Einbehalt auch nicht auf ein Sperrkonto ein, obwohl du ihm dafür eine Nachfrist gesetzt hast, muss er ihn auszahlen und die Bürgschaft zurückgeben (BGH, Beschluss vom 10.11.2005, VII ZR 11/04). Wie es dann weitergeht, steht im Ratgeber Mein Kunde zahlt nicht: was kann ich tun?

Rückgabe am Ende: Wann muss der Auftraggeber den Einbehalt zurückzahlen? Zum vereinbarten Zeitpunkt, nach VOB/B ohne andere Vereinbarung nach 2 Jahren, abzüglich eines Teils für geltend gemachte, noch offene Mängel (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B). Das Geld musst du meist selbst zurückfordern, beim Gewährleistungseinbehalt genauso. Einfordern am besten schriftlich mit Frist.

Beispiel: Ein Malerbetrieb streicht für einen Generalunternehmer die Treppenhäuser einer Wohnanlage. Der Vertrag nach VOB/B sieht für Mängel einen Einbehalt von der Schlussrechnung vor. Ein Mangel ist nicht gemeldet. Der Betrieb gibt eine Bürgschaft nach dem Muster des Generalunternehmers ab und verlangt schriftlich die Auszahlung binnen zwei Wochen. Mit dem Geld kauft er Material für den nächsten Auftrag.

Worauf du achten solltest

  • Lies, ob dein Vertrag die VOB/B einbezieht und ob er das Ablösen durch Bürgschaft erlaubt oder einschränkt.
  • Prüf Höhe, Rückgabezeitpunkt und ob brutto oder netto gemeint ist.
  • Lass dir jeden einbehaltenen Betrag mitteilen und achte auf die Nachricht der Bank über das Sperrkonto.
  • Gib die Urkunde nur mit einem Anschreiben ab, das Betrag und Frist für die Auszahlung nennt.
  • Schick mir das Bürgschaftsmuster deines Auftraggebers. Ich prüfe, ob deine Bürgschaftslinie es abdeckt. Fragen zu den Klauseln deines Bauvertrags klärt ein Anwalt.

Häufige Fragen

Darf der Auftraggeber ablehnen, wenn ich den Einbehalt durch eine Bürgschaft ablösen will?

Ist die VOB/B vereinbart und regelt der Vertrag nichts anderes, nein, solange er wegen eines Mangels noch keinen Anspruch auf Geld hat. Das Austauschrecht steht dir zu (§ 17 Abs. 3 VOB/B). Hat er so einen Anspruch schon, darf er den Einbehalt dafür verwenden (BGH, Urteil vom 13.9.2001, VII ZR 467/00). Die Bürgschaft muss § 17 Abs. 4 VOB/B und dem Muster des Auftraggebers entsprechen.

Ist ein Sicherheits­einbehalt ohne Vereinbarung erlaubt?

Nach VOB/B nur, wenn eine Sicherheit vereinbart ist (§ 17 Abs. 1 VOB/B). Davon zu trennen ist das Recht des Kunden, wegen eines konkreten Mangels nach Fälligkeit einen angemessenen Teil der Vergütung zu verweigern, in der Regel das Doppelte der Kosten für die Beseitigung (§ 641 Abs. 3 BGB).

Muss es eine Bankbürgschaft sein?

Nicht unbedingt. Ist die VOB/B vereinbart und regelt der Vertrag nichts anderes, kann auch ein Kreditversicherer bürgen (§ 17 Abs. 2 VOB/B). In der Praxis zählen dazu auch Kautionsversicherer.

Willst du Einbehalte ablösen, ohne die Kreditlinie zu belasten?

Mit einer eigenen Bürgschaftslinie bei einem Kautionsversicherer löst du Einbehalte meist ab, ohne den Kontokorrent bei deiner Bank anzufassen. Den Vertrag vermittle ich über meinen Partner. Wie das läuft, steht auf der Seite Kautionsversicherung für Handwerker. Beim Versicherungs-Aufmaß schaue ich mir zusätzlich deinen ganzen Betrieb an.

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Quellen

  1. § 17 VOB/B (Fassung 2016), abgerufen am 23.10.2026
  2. § 9c VOB/A (BAnz AT 19.02.2019 B2, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24.11.2025, nur § 3a; § 9c unverändert), abgerufen am 23.10.2026
  3. § 232 BGB, abgerufen am 23.10.2026
  4. § 286 BGB, abgerufen am 23.10.2026
  5. § 634a BGB, abgerufen am 23.10.2026
  6. § 641 BGB, abgerufen am 23.10.2026
  7. § 650m BGB, abgerufen am 23.10.2026
  8. BGH, Urteil vom 16.10.2014, VII ZR 152/12, abgerufen am 23.10.2026
  9. § 16 VOB/B (Fassung 2016), abgerufen am 23.10.2026
  10. BGH, Urteil vom 13.9.2001, VII ZR 467/00 (BGHZ 148, 151), abgerufen am 23.10.2026
  11. BGH, Beschluss vom 10.11.2005, VII ZR 11/04, abgerufen am 23.10.2026
  12. BGH, Urteil vom 16.6.2016, VII ZR 29/13, abgerufen am 23.10.2026