Geschrieben von Davis Kilian, Kaufmann für Versicherungen und Finanzen (IHK)
Das ist eine allgemeine Übersicht, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall hilft ein Anwalt.
Was sichert die Vertragserfüllungsbürgschaft ab?
Sie sichert deinen Auftraggeber vor allem bis zur Abnahme ab: dass du fertig wirst und so baust, wie es der Vertrag verlangt. Die VOB/A spricht von der Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag (§ 9c Abs. 2 VOB/A). Was die Bürgschaft im Einzelfall deckt, steht in der Urkunde. Je nach Urkunde gehören auch Mängelansprüche vor der Abnahme, Schadensersatz oder die Rückzahlung zu viel gezahlter Abschläge dazu.
Und die Ausführungsbürgschaft? Eine Definition gibt es weder im BGB noch in der VOB. Oft ist dasselbe gemeint: Die VOB/B sagt, die Sicherheit diene der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B), und so nennt es auch das Formblatt, mit dem öffentliche Auftraggeber die Vertragserfüllung absichern (VHB, Formblatt 421). Manchmal meint ein Auftraggeber am Bau aber eine engere Bürgschaft nur für die Ausführung. Welche Ansprüche gesichert sind, steht in der Urkunde. Das Muster gibt meist der Auftraggeber vor, nach VOB/B muss die Bürgschaft nach seiner Vorschrift ausgestellt sein (§ 17 Abs. 4 VOB/B).
Der Unterschied zur Gewährleistungsbürgschaft liegt im Zeitraum. Nach der Abnahme geht es um Mängel, dafür verlangen Auftraggeber meist eine eigene Sicherheit für Mängelansprüche. Mehr dazu im Ratgeber Bürgschaft für Gewährleistung: Höhe, Laufzeit, Rückgabe.
Nach VOB/B musst du als Handwerker eine solche Sicherheit nur stellen, wenn ihr sie vereinbart habt (§ 17 Abs. 1 VOB/B). Die Ausnahme ist der Verbraucherbauvertrag, dazu unten mehr. Stellen kannst du die Bürgschaft über deine Bank oder über eine Kautionsversicherung, dort meist ohne deine Kreditlinie zu belasten. Mehr dazu auf der Seite Kautionsversicherung für Handwerker.

Wie hoch ist die Vertragserfüllungsbürgschaft nach VOB, brutto oder netto?
Die Höhe steht in deinem Vertrag. Die VOB/B legt keine Zahl fest.
Öffentliche Auftraggeber: Nach der VOB/A soll die Sicherheit für die Vertragserfüllung 5 Prozent der Auftragssumme nicht überschreiten. Ab welcher Auftragssumme? Liegt sie unter 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer, verzichtet der Auftraggeber auf diese Sicherheit. Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe soll er in der Regel keine verlangen (§ 9c VOB/A).
Brutto oder netto: Das Vertragsformular des Bundes setzt 5 Prozent der Auftragssumme an, „inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge“ (VHB, Formblatt 214 Nr. 4). Private und gewerbliche Auftraggeber legen Höhe und Bezugsgröße im Vertrag fest. Steht dort nur Auftragssumme, kläre vor der Unterschrift, ob die Umsatzsteuer dazugehört, und lass ungewöhnlich hohe Sätze prüfen.
Zu viel Sicherheit? Verlangt dein Auftraggeber in seinen Vertragsbedingungen eine Bürgschaft für die Vertragserfüllung und zahlt er zusätzlich deine Abschläge nur gekürzt aus, kann das zusammen zu viel Sicherheit sein. Der BGH hat solche Klauseln für unwirksam gehalten, wenn die Sicherheiten zusammen das angemessene Maß überschreiten (Urteil vom 9.12.2010, VII ZR 7/10; Urteil vom 16.6.2016, VII ZR 29/13). Lass so einen Vertrag vor der Unterschrift prüfen.
Auf erstes Anfordern? Ist die VOB/B vereinbart, darf der Auftraggeber keine Bürgschaft verlangen, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet (§ 17 Abs. 4 VOB/B). Steht so eine Pflicht für die Vertragserfüllung in den vorformulierten Bedingungen des Auftraggebers, hält der BGH die Klausel für unwirksam (Urteil vom 4.7.2002, VII ZR 502/99, BGHZ 151, 229).
Was gilt beim Privatkunden nach § 650m BGB?
Baust du für Privatleute ein neues Gebäude oder machst erhebliche Umbauten an einem bestehenden, ist das ein Verbraucherbauvertrag (§ 650i Abs. 1 BGB). Übernimmst du beim Neubau nur ein Gewerk, etwa Dach oder Elektro, ist das nach dem BGH kein Verbraucherbauvertrag (Urteil vom 16.3.2023, VII ZR 94/22). Beim Umbau kommt es darauf an, ob er erheblich ist.
Für den Verbraucherbauvertrag schreibt das Gesetz die Sicherheit selbst vor (§ 650m BGB):
- Nimmst du Abschläge, schuldest du dem Kunden mit der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung. Sie sichert, dass du rechtzeitig und ohne wesentliche Mängel fertig wirst (Abs. 2).
- Steigt die Vergütung durch Änderungen um mehr als 10 Prozent, kommen mit der nächsten Abschlagszahlung 5 Prozent des Mehrbetrags dazu (Abs. 2).
- Auf dein Verlangen behält der Kunde die Sicherheit von deinen Abschlägen ein (Abs. 2). Oder du stellst sie als Garantie oder Zahlungsversprechen einer Bank oder eines Kreditversicherers (Abs. 3). Mit der Bürgschaft bekommst du deine Abschläge ohne diesen Abzug.
- In vorformulierten Verträgen mit Privatkunden, auch wenn du sie nur einmal verwendest, kannst du die Sicherheit weder streichen noch kürzen (§ 309 Nr. 15 BGB, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
In vielen Tarifen ist die Sicherheit nach § 650m BGB als Bürgschaft für die Vertragserfüllung dabei.
Einen festen Rückgabetermin nennt das Gesetz nicht. Regelt deshalb im Vertrag, wann die Sicherheit zurückgeht, etwa nach einer Abnahme ohne wesentliche Mängel. Beim Verbraucherbauvertrag kannst du vom Kunden keine Bauhandwerkersicherung verlangen (§ 650f Abs. 6 BGB). Was bei anderen Auftraggebern gilt, steht im Ratgeber Mein Kunde zahlt nicht: was kann ich tun?
Wann bekommst du die Vertragserfüllungsbürgschaft zurück?
Laufzeit: Ist die VOB/B vereinbart, darf die Bürgschaft nicht befristet sein (§ 17 Abs. 4 VOB/B). Sie läuft deshalb meist, bis der Auftraggeber die Urkunde zurückgibt. Beim Formblatt des Bundes erlischt sie mit der Rückgabe.
Rückgabe nach Abnahme: Der Auftraggeber gibt sie zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, spätestens nach der Abnahme und sobald du die Sicherheit für Mängelansprüche gestellt hast. Einen Teil darf er nur behalten, wenn noch Ansprüche offen sind, die die Sicherheit für Mängel nicht abdeckt, etwa Schadensersatz aus der Bauzeit (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B; VHB, Richtlinien zu 421).
Umwandeln oder tauschen? Was der Bürge sichert, steht in der Urkunde. Deckt sie Mängelansprüche nach der Abnahme nicht, könnt ihr sie ohne den Bürgen nicht in eine Gewährleistungsbürgschaft umwandeln: Ein späteres Geschäft zwischen dir und deinem Auftraggeber erweitert seine Haftung nicht (§ 767 Abs. 1 Satz 3 BGB). Üblich ist deshalb der Tausch: Du stellst nach der Abnahme die Sicherheit für Mängelansprüche, er gibt die erste Urkunde zurück.
Zurückfordern: Fordere die Urkunde schriftlich mit Frist zurück, sobald du die Sicherheit für Mängel gestellt hast. Solange sie beim Auftraggeber liegt, belegt sie je nach Vertrag deine Bürgschaftslinie oder deinen Avalkredit bei der Bank.
Beispiel: Ein Elektrobetrieb übernimmt für einen Generalunternehmer die Installation in einem Bürogebäude. Der Vertrag nach VOB/B verlangt eine Bürgschaft für die Vertragserfüllung nach dem Muster des Generalunternehmers und nach der Abnahme eine Sicherheit für Mängelansprüche. Nach der Abnahme schickt der Betrieb die neue Urkunde für die Mängel und fordert im selben Schreiben die erste zurück. So belegen nicht zwei Bürgschaften länger als nötig seine Linie.
Worauf du achten solltest
- Lies im Vertrag, wie hoch die Sicherheit ist, worauf sie sich bezieht und ob brutto oder netto gemeint ist.
- Prüf in der Urkunde, welche Ansprüche sie sichert, gerade wenn dort nur von Ausführung die Rede ist.
- Gilt die VOB/B, musst du keine Bürgschaft auf erstes Anfordern stellen.
- Beim Verbraucherbauvertrag mit Abschlägen stellst du die Sicherheit mit der ersten Abschlagszahlung.
- Gib die Sicherheit für Mängel und die Rückforderung der ersten Urkunde zusammen ab.
- Schick mir das Bürgschaftsmuster deines Auftraggebers. Ich prüfe, ob deine Bürgschaftslinie es abdeckt. Fragen zu den Klauseln deines Bauvertrags klärt ein Anwalt.
Häufige Fragen
Muss ich eine Vertragserfüllungsbürgschaft stellen, wenn nichts vereinbart ist?
Nach VOB/B nur, wenn eine Sicherheit vereinbart ist (§ 17 Abs. 1 VOB/B). Beim Verbraucherbauvertrag schreibt das Gesetz sie dagegen selbst vor, sobald du Abschläge nimmst (§ 650m Abs. 2 BGB).
Wie schnell muss ich die Bürgschaft stellen?
So schnell, wie es der Vertrag sagt. Steht dort nichts, sind es nach VOB/B 18 Werktage nach Vertragsabschluss. Stellst du sie nicht, darf der Auftraggeber einen Betrag in Höhe der Sicherheit von deinem Guthaben einbehalten (§ 17 Abs. 7 VOB/B).
Kann ich statt einer Bürgschaft Geld einbehalten lassen?
Ist die VOB/B vereinbart und regelt dein Vertrag nichts anderes, ja. Du darfst eine Sicherheit durch eine andere ersetzen (§ 17 Abs. 3 VOB/B). Wie du einen Einbehalt später durch eine Bürgschaft ablöst, steht im Ratgeber Einbehalt durch Bürgschaft ablösen.
Brauchst du eine Bürgschaftslinie für deine Aufträge?
Über eine Kautionsversicherung stellst du Bürgschaften für Vertragserfüllung und Gewährleistung aus einer eigenen Linie, meist ohne die Kreditlinie bei deiner Bank zu belasten. Den Vertrag vermittle ich über meinen Partner. Wie das läuft, steht auf der Seite Kautionsversicherung für Handwerker. Beim Versicherungs-Aufmaß schaue ich mir zusätzlich deinen ganzen Betrieb an.
Quellen
- § 17 VOB/B (Fassung 2016), abgerufen am 23.10.2026
- § 9c VOB/A (BAnz AT 19.02.2019 B2, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24.11.2025, nur § 3a; § 9c unverändert), abgerufen am 23.10.2026
- Vergabehandbuch des Bundes (VHB 2017, Lesefassung 2023), Formblätter 214, 421, abgerufen am 23.10.2026
- § 650i BGB, abgerufen am 23.10.2026
- § 650m BGB, abgerufen am 23.10.2026
- § 309 BGB, abgerufen am 23.10.2026
- § 310 BGB, abgerufen am 23.10.2026
- § 767 BGB, abgerufen am 23.10.2026
- § 650f BGB, abgerufen am 23.10.2026
- BGH, Urteil vom 4.7.2002, VII ZR 502/99 (BGHZ 151, 229), abgerufen am 23.10.2026
- BGH, Urteil vom 16.3.2023, VII ZR 94/22, abgerufen am 23.10.2026
- BGH, Urteil vom 9.12.2010, VII ZR 7/10, abgerufen am 23.10.2026
- BGH, Urteil vom 16.6.2016, VII ZR 29/13, abgerufen am 23.10.2026