Ratgeber · Bürgschaften

Gewähr­leistungs­bürgschaft: wie hoch, wie lange, wann zurück?

Von Davis Kilian · veröffentlicht am · geprüft am · Lesezeit 7 Min

Geschrieben von Davis Kilian, Kaufmann für Versicherungen und Finanzen (IHK)

Das ist eine allgemeine Übersicht, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall hilft ein Anwalt.

Was sichert eine Gewähr­leistungs­bürgschaft ab?

Nach der Abnahme hat dein Auftraggeber Rechte wegen Mängeln: Nacherfüllung, Ersatz der Kosten, wenn er den Mangel selbst beseitigt, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz (§ 634 BGB). Die Bürgschaft sichert, dass er dafür Geld bekommt, auch wenn du nicht nachbesserst oder nicht zahlen kannst.

Bis zur Abnahme sichert sich der Auftraggeber oft anders ab, mit einer Bürgschaft für die Vertragserfüllung: dass du fertig wirst und so baust, wie es der Vertrag verlangt. Der Unterschied zwischen beiden liegt also vor allem im Zeitraum, nicht in der Art der Bürgschaft. Was bis zur Abnahme gilt, steht im Ratgeber Vertragserfüllungsbürgschaft: Höhe und Rückgabe.

Die VOB/B spricht von Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 1 VOB/B). Das Formblatt öffentlicher Auftraggeber heißt deshalb Mängelansprüchebürgschaft, beim Bund ist es das Formblatt 422 im Vergabehandbuch des Bundes. Private Auftraggeber geben meist ein eigenes Muster vor. Nach VOB/B muss die Bürgschaft nach der Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein (§ 17 Abs. 4 VOB/B). Was genau gesichert ist, steht in der Urkunde.

Muss sie vereinbart werden? Ja. Eine Sicherheit für Mängel muss im Bauvertrag vereinbart werden, sonst schuldest du sie nach VOB/B nicht (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B). Auch das BGB verpflichtet dich als Handwerker nicht von sich aus dazu.

Stellen kannst du die Bürgschaft über deine Bank oder über eine Kautionsversicherung. Wie das meist ohne Belastung deiner Kreditlinie geht, steht auf der Seite Kautionsversicherung für Handwerker.

Neu gebautes Einfamilienhaus mit rotem Ziegeldach und Garten

Wie hoch ist die Gewähr­leistungs­bürgschaft, brutto oder netto?

Die Höhe steht in deinem Vertrag. Weder BGB noch VOB/B legen dafür eine Zahl fest.

Öffentliche Auftraggeber haben einen Rahmen in der VOB/A: Die Sicherheit für Mängelansprüche soll 3 Prozent der Abrechnungssumme nicht überschreiten (§ 9c Abs. 2 VOB/A). 5 Prozent sieht die VOB/A dort nur für die Vertragserfüllung vor, bezogen auf die Auftragssumme. Ab welcher Auftragssumme? Liegt sie unter 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer, verzichtet der Auftraggeber in der Regel ganz auf eine Sicherheit für Mängel (§ 9c Abs. 1 VOB/A). Private Auftraggeber legen Höhe und Grenze selbst im Vertrag fest. Lass ungewöhnlich hohe Sätze vor der Unterschrift prüfen.

Brutto oder netto? Das entscheidet die Bezugsgröße im Vertrag. Steht dort nur Auftragssumme oder Abrechnungssumme, kläre vor der Unterschrift, ob die Umsatzsteuer dazugehört. Verlangt der Bund eine Sicherheit für Mängel, setzt sein Vertragsformular sie mit 3 Prozent der Abschlagszahlungen an, die bis zur Abnahme gezahlt sind (VHB, Formblatt 214 Nr. 5). Abschläge enthalten nach VOB/B die ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B), im Ergebnis ist das also meist ein Bruttobetrag. Stellst du Rechnungen ohne Umsatzsteuer nach § 13b UStG, bleibt die Umsatzsteuer beim Einbehalt nach VOB/B unberücksichtigt (§ 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B).

Wie lange läuft die Gewähr­leistungs­bürgschaft, und wann kommt sie zurück?

Hier gibt es zwei Zeiträume. Der erste ist die Gewährleistung selbst: Mängelansprüche verjähren bei Bauwerken nach BGB in 5 Jahren ab Abnahme (§ 634a BGB), nach VOB/B in 4 Jahren, wenn ihr nichts anderes vereinbart habt (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B). Der zweite ist die Zeit, für die du Sicherheit stellst. Die steht im Vertrag.

Befristet oder unbefristet? Ist die VOB/B vereinbart, darf die Bürgschaft nicht auf bestimmte Zeit begrenzt sein (§ 17 Abs. 4 VOB/B). Das Formblatt der Mängelansprüchebürgschaft beim Bund sagt dazu: Sie ist unbefristet und erlischt mit der Rückgabe der Urkunde. Die Laufzeit endet bei dieser Fassung also nicht an einem Datum, sondern mit der Rückgabe.

Wann muss sie zurückgegeben werden? Ist die VOB/B vereinbart, gibt der Auftraggeber die Sicherheit für Mängelansprüche nach 2 Jahren zurück, wenn ihr keinen anderen Zeitpunkt vereinbart habt. Hat er bis dahin Mängel geltend gemacht, die noch offen sind, darf er einen entsprechenden Teil behalten (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B). Sind diese Ansprüche verjährt und berufst du dich darauf, muss er die Urkunde herausgeben (BGH, Urteil vom 9.7.2015, VII ZR 5/15). Auch der Bürge kann sich auf die Verjährung berufen (§ 768 Abs. 1 BGB). Ohne VOB/B kommt es auf euren Vertrag an. Ist der Zweck der Sicherheit weggefallen, etwa weil die Mängelansprüche verjährt sind, muss der Auftraggeber die Bürgschaft nach dem BGH in der Regel zurückgeben (Urteil vom 9.7.2015, VII ZR 5/15, Rn. 24). Lass dir den Rückgabezeitpunkt trotzdem hineinschreiben.

Zurückfordern: Warte nicht darauf, dass die Urkunde von selbst kommt. Fordere sie schriftlich mit Frist zurück. Solange sie beim Auftraggeber liegt, belegt sie je nach Vertrag deine Bürgschaftslinie oder deinen Avalkredit bei der Bank.

Original verloren? Erlischt die Bürgschaft laut Urkunde mit der Rückgabe, hilft meist eine schriftliche Erklärung des Auftraggebers an den Bürgen, dass er ihn aus der Bürgschaft entlässt. Viele nennen das Enthaftungserklärung.

Beispiel: Ein Dachdeckerbetrieb hat das Flachdach einer Grundschule saniert. Der Schulträger hat die VOB/B vereinbart, für die Mängel eine Bürgschaft nach seinem Formblatt verlangt und keinen anderen Rückgabezeitpunkt vereinbart. Zwei Jahre nach der Abnahme ist kein Mangel gemeldet. Der Betrieb fordert die Urkunde schriftlich zurück, mit Hinweis auf § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B und einer Frist von zwei Wochen. Die Urkunde kommt zurück, und dieser Teil seiner Bürgschaftslinie ist wieder frei.

Worauf du achten solltest

  • Lies vor der Unterschrift, wie hoch die Sicherheit für Mängel ist und ob brutto oder netto gemeint ist.
  • Prüf, ob dein Vertrag einen Rückgabezeitpunkt nennt. Fehlt er, lass ihn ergänzen.
  • Gib das Muster deines Auftraggebers früh an deinen Bürgen, damit die Urkunde rechtzeitig fertig ist.
  • Gilt die VOB/B, musst du keine Bürgschaft auf erstes Anfordern stellen (§ 17 Abs. 4 VOB/B).
  • Notier dir den Rückgabetermin jeder Urkunde und fordere sie dann aktiv zurück.
  • Schick mir das Bürgschaftsmuster deines Auftraggebers. Ich prüfe, ob deine Bürgschaftslinie es abdeckt. Fragen zu den Klauseln deines Bauvertrags klärt ein Anwalt.

Häufige Fragen

Kann ich statt einer Bürgschaft Geld einbehalten lassen?

Ist die VOB/B vereinbart und regelt dein Vertrag nichts anderes, ja. Du hast die Wahl zwischen Einbehalt, Hinterlegung von Geld und Bürgschaft und darfst eine Sicherheit durch eine andere ersetzen (§ 17 Abs. 2 und 3 VOB/B). Wie das Ablösen läuft, steht im Ratgeber Einbehalt durch Bürgschaft ablösen.

Ist eine digitale Gewähr­leistungs­bürgschaft gültig?

Das hängt davon ab, was dein Vertrag und dein Auftraggeber verlangen. Die VOB/B fordert eine schriftliche Bürgschaftserklärung (§ 17 Abs. 4 VOB/B). Frag deshalb vorher, ob er eine digitale Urkunde annimmt.

Wer stellt die Bürgschaft aus?

Eine Bank oder ein Kreditversicherer. Gilt die VOB/B, muss er in der EU, im EWR oder in einem Staat des WTO-Beschaffungsabkommens zugelassen sein (§ 17 Abs. 2 VOB/B). In der Praxis zählen dazu auch Kautionsversicherer.

Was passiert, wenn der Auftraggeber die Bürgschaft in Anspruch nimmt?

Der Bürge zahlt, wenn die Voraussetzungen der Urkunde erfüllt sind. Danach geht die Forderung gegen dich auf ihn über (§ 774 Abs. 1 BGB), und er holt sich das Geld von dir zurück. Halt deine Einwände gegen den Mangel deshalb früh schriftlich fest und gib sie deinem Bürgen.

Willst du Bürgschaften stellen, ohne deine Kreditlinie zu belasten?

Über eine Kautionsversicherung bekommst du eine eigene Bürgschaftslinie, meist neben deiner Kreditlinie bei der Bank. Gewährleistung und Vertragserfüllung sind in vielen Tarifen drin. Den Vertrag vermittle ich über meinen Partner. Wie das läuft und was du dafür brauchst, steht auf der Seite Kautionsversicherung für Handwerker. Beim Versicherungs-Aufmaß schaue ich mir zusätzlich deinen ganzen Betrieb an.

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Quellen

  1. § 17 VOB/B (Fassung 2016), abgerufen am 23.10.2026
  2. § 16 VOB/B (Fassung 2016), abgerufen am 23.10.2026
  3. § 13 VOB/B (Fassung 2016), abgerufen am 23.10.2026
  4. § 9c VOB/A (BAnz AT 19.02.2019 B2, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24.11.2025, nur § 3a; § 9c unverändert), abgerufen am 23.10.2026
  5. Vergabehandbuch des Bundes (VHB 2017, Lesefassung 2023), Formblätter 214, 422, abgerufen am 23.10.2026
  6. § 634 BGB, abgerufen am 23.10.2026
  7. § 634a BGB, abgerufen am 23.10.2026
  8. § 768 BGB, abgerufen am 23.10.2026
  9. § 774 BGB, abgerufen am 23.10.2026
  10. BGH, Urteil vom 9.7.2015, VII ZR 5/15 (BGHZ 206, 203), abgerufen am 23.10.2026