Ratgeber · Kfz und Flotte

Mitarbeiter baut Unfall mit dem Firmenwagen: wer zahlt?

Von Davis Kilian · veröffentlicht am · geprüft am · Lesezeit 7 Min

Geschrieben von Davis Kilian, Kaufmann für Versicherungen und Finanzen (IHK)

Das ist eine allgemeine Übersicht, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall hilft ein Anwalt.

Wer zahlt den Schaden beim Unfallgegner?

Für das andere Auto und für Verletzte ist die Kfz-Haftpflicht des Firmenwagens zuständig. Nach § 1 PflVG muss der Halter sie für sich, den Eigentümer und den Fahrer abschließen. Dein Mitarbeiter ist also als Fahrer mitversichert.

Muss der Versicherer dir gegenüber nicht oder nur teilweise zahlen, etwa weil eine Pflicht aus dem Vertrag verletzt wurde, bleibt er dem Geschädigten trotzdem zur Leistung verpflichtet (§ 117 Abs. 1 VVG). Offen ist dann nur, ob er sich danach Geld zurückholt.

Beispiel: Ein Fliesenleger-Geselle fährt morgens mit dem Firmenwagen vom Betrieb zur Baustelle. An der Ampel ist er einen Moment unaufmerksam und fährt auf. Verletzt ist niemand, beide Autos haben Blechschaden. Das andere Auto zahlt die Kfz-Haftpflicht des Betriebs. Den Firmenwagen zahlt nur eine Vollkasko, abzüglich Selbstbeteiligung. Und der Chef fragt sich, ob er die Selbstbeteiligung vom Gesellen verlangen kann.

Wer zahlt den Schaden am eigenen Firmenwagen?

Die Kfz-Haftpflicht zahlt nur Schäden bei anderen. Für den Firmenwagen selbst brauchst du eine Vollkasko. Sie zahlt Unfallschäden meist auch dann, wenn dein Fahrer schuld war, abzüglich der Selbstbeteiligung. Die Teilkasko hilft bei einem selbst verursachten Unfall meist nicht. Hast du nur die Haftpflicht, bleibt der Schaden am eigenen Wagen beim Betrieb. Welche Kasko zu welchem Fahrzeug passt, steht im Ratgeber Transporter gewerblich versichern.

Hat die Vollkasko gezahlt, fordert sie in vielen Tarifen nichts vom Fahrer zurück, solange er schuldlos oder einfach fahrlässig gehandelt hat. Bei grober Fahrlässigkeit kann sie je nach Schwere des Verschuldens einen Teil zurückverlangen, bei Vorsatz alles.

Wird mein Vertrag nach dem Unfall zurückgestuft?

Bei Einzelverträgen trifft die Rückstufung das Fahrzeug, mit dem der Unfall passiert ist: je nach Tarif in der Haftpflicht und, wenn sie gezahlt hat, in der Vollkasko. Die Rückstufung trifft den Vertrag des Betriebs. Ob du den Mehrbeitrag vom Mitarbeiter verlangen kannst, richtet sich nach den Regeln im nächsten Abschnitt. Einen kleinen Haftpflichtschaden kannst du in vielen Tarifen dem Versicherer erstatten und so die Rückstufung vermeiden.

In einer Flotte zählt bei vielen Verträgen der Schadenverlauf aller Fahrzeuge zusammen. Mehr dazu im Ratgeber Flottenversicherung und auf der Seite Flottenversicherung für Handwerksbetriebe.

Kann ich das Geld von meinem Mitarbeiter zurückholen?

Nur eingeschränkt. Nach § 619a BGB muss ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Schaden aus einer Pflichtverletzung nur ersetzen, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Dazu kommen die Regeln des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum innerbetrieblichen Schadensausgleich. Sie gelten für betrieblich veranlasste Tätigkeiten, also übertragene Arbeiten oder solche im Interesse des Betriebs (BAG, Urteil vom 28.10.2010, 8 AZR 418/09, Rn. 14). Fahrten im Auftrag des Betriebs gehören dazu, etwa vom Betrieb zur Baustelle oder zwischen zwei Baustellen. Ob schon die Fahrt von zu Hause zählt, hängt vom Einzelfall ab. Wie viel er tragen muss, hängt vom Grad des Verschuldens ab (Rn. 17):

  • Vorsatz: Er trägt den Schaden in vollem Umfang.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Er trägt in aller Regel den ganzen Schaden. Im Einzelfall sind Erleichterungen möglich.
  • Normale Fahrlässigkeit: Der Schaden wird in aller Regel zwischen dir und ihm verteilt.
  • Leichteste Fahrlässigkeit: Er haftet nicht.

Bei der Verteilung zählen unter anderem die Höhe des Schadens, ob eine Versicherung das Risiko deckt, seine Stellung im Betrieb und sein Lohn (Rn. 18). Eine feste Obergrenze für die Haftung gibt es nicht. Auch bei grober Fahrlässigkeit entscheidet eine Abwägung im Einzelfall (Rn. 25).

Ein Arbeitsvertrag kann davon nicht zum Nachteil des Mitarbeiters abweichen. Eine Klausel, nach der ein Mitarbeiter bei jedem Verschulden die Selbstbeteiligung für seinen Dienstwagen tragen sollte, hat das BAG für unwirksam gehalten, soweit sie auch bei leichtester Fahrlässigkeit greift (Urteil vom 05.02.2004, 8 AZR 91/03). Bevor du Geld verlangst oder etwas mit dem Lohn verrechnest, lass dich beraten. Wie ein Firmenrechtsschutz bei Streit mit Mitarbeitern hilft, steht im Ratgeber Mitarbeiter verklagt den Betrieb.

Was gilt bei Alkohol, Handy am Steuer oder ohne Führerschein?

Der Unfallgegner wird auch hier in aller Regel bezahlt (§ 117 Abs. 1 VVG). Danach kann sich der Versicherer aber Geld zurückholen. Welche Pflichten vor einem Unfall dafür im Vertrag stehen dürfen, zählt § 5 Abs. 1 KfzPflVV abschließend auf. Für Pflichten nach dem Unfall, etwa bei Unfallflucht, gilt § 6 KfzPflVV.

Alkohol oder Drogen: Vereinbart werden darf, dass niemand fährt oder fahren lässt, der wegen Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht sicher fahren kann (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KfzPflVV). In vielen Tarifen steht genau das. Verstößt dein Mitarbeiter dagegen, kann der Versicherer von ihm bis zu 5.000 Euro zurückfordern (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV). Dich als Halter trifft das nur, wenn du den Verstoß selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hast (§ 5 Abs. 2 KfzPflVV), etwa weil du ihn trotz Fahne losgeschickt hast.

Kein Führerschein: Dasselbe gilt, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 KfzPflVV). Dazu kommt das Strafrecht: Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG macht sich der Halter strafbar, der anordnet oder zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbot fährt, nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG auch fahrlässig.

Handy am Steuer: Das Handy in der Hand ist beim Fahren nach § 23 Abs. 1a StVO verboten. In § 5 Abs. 1 KfzPflVV steht es nicht, die Kfz-Haftpflicht holt sich deshalb meist nichts vom Fahrer zurück. Ein Unfall mit dem Handy in der Hand kann aber grob fahrlässig sein. Dann kann die Vollkasko je nach Tarif einen Teil vom Fahrer zurückverlangen, und dir gegenüber haftet er in aller Regel voll.

Was sollte ich vorher regeln?

Führerscheinkontrolle: Lass dir den Führerschein jedes Fahrers vor der ersten Fahrt zeigen und danach regelmäßig wieder, mit Datum und Unterschrift. Lass dir außerdem zusagen, dass dein Mitarbeiter ein Fahrverbot oder den Entzug der Fahrerlaubnis sofort meldet.

Fahrerkreis: Kläre, wer laut Vertrag fahren darf, gerade bei Azubis und Aushilfen. Wie das in einer Flotte aussehen kann, steht auf der Seite Flottenversicherung für Handwerksbetriebe.

Selbstbeteiligung: Wähl sie so, dass der Betrieb sie selbst tragen kann. Pauschal an den Fahrer weitergeben lässt sie sich nicht.

Schriftliche Regeln: Schreib auf, was für die Firmenwagen gilt: kein Alkohol, Handy nur über die Freisprechanlage, wer privat fahren darf und was nach einem Unfall zu tun ist. Die Haftung deines Mitarbeiters verschärfst du damit nicht, aber jeder weiß, woran er ist.

Worauf du achten solltest

  • Prüf, welche Firmenwagen eine Vollkasko haben und welche nur die Haftpflicht.
  • Lies nach, wann die Vollkasko Geld vom Fahrer zurückfordern darf.
  • Frag, ob du kleine Haftpflichtschäden selbst erstatten kannst.
  • Verlang Geld vom Mitarbeiter erst, wenn klar ist, wie schwer sein Verschulden wiegt.
  • Ich prüfe das gern für deinen Vertrag.

Häufige Fragen

Zahlt die Kfz-Haftpflicht, wenn mein Mitarbeiter den Unfall verursacht hat?

In aller Regel ja. Der Fahrer ist nach § 1 PflVG mitversichert. Selbst wenn der Versicherer dir gegenüber nicht zahlen muss, bleibt er dem Geschädigten nach § 117 Abs. 1 VVG zur Leistung verpflichtet.

Darf ich die Selbstbeteiligung vom Mitarbeiter verlangen?

Nicht pauschal. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er nicht, bei normaler wird der Schaden in aller Regel geteilt (BAG, Urteil vom 28.10.2010, 8 AZR 418/09). Im Einzelfall hilft ein Anwalt.

Gilt das auch bei Privatfahrten mit dem Firmenwagen?

Die Haftungserleichterung gilt für betrieblich veranlasste Tätigkeiten. Eine reine Privatfahrt gehört meist nicht dazu. Dann haftet dein Mitarbeiter dir gegenüber nach den allgemeinen Regeln. Den Unfallgegner zahlt die Kfz-Haftpflicht auch dann in aller Regel.

Wer zahlt, wenn mein Mitarbeiter selbst verletzt wird?

Passiert der Unfall bei der Arbeit oder auf dem direkten Weg dorthin, ist meist die Berufsgenossenschaft zuständig. Nach § 8 SGB VII sind das Arbeitsunfälle. Was sie zahlt und wo sie aufhört, steht im Ratgeber Gruppenunfallversicherung für Mitarbeiter.

Willst du wissen, wie deine Firmenwagen abgesichert sind?

Beim Versicherungs-Aufmaß schaue ich mir deinen ganzen Betrieb an: welche Fahrzeuge laufen, mit welcher Kasko und wer fährt. Danach weißt du, wo dich ein Unfall heute Geld kosten würde.

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Quellen

  1. § 1 PflVG, abgerufen am 21.10.2026
  2. § 117 Abs. 1 VVG, abgerufen am 21.10.2026
  3. § 619a BGB, abgerufen am 21.10.2026
  4. BAG, Urteil vom 28.10.2010, 8 AZR 418/09, abgerufen am 21.10.2026
  5. BAG, Urteil vom 05.02.2004, 8 AZR 91/03, abgerufen am 21.10.2026
  6. § 5 KfzPflVV, abgerufen am 21.10.2026
  7. § 6 KfzPflVV, abgerufen am 21.10.2026
  8. § 21 StVG, abgerufen am 21.10.2026
  9. § 23 Abs. 1a StVO, abgerufen am 21.10.2026
  10. § 8 SGB VII, abgerufen am 21.10.2026