Ratgeber · Firmenrechtsschutz

Streit mit dem Lieferanten über Mängel: wer zahlt den Anwalt?

Von Davis Kilian · veröffentlicht am · geprüft am · Lesezeit 7 Min

Davis Kilian

Geschrieben von Davis Kilian, Kaufmann für Versicherungen und Finanzen (IHK)

Zahlt mein Firmenrechtsschutz den Anwalt gegen den Lieferanten?

Das hängt davon ab, ob dein Vertrag Rechtsschutz für die Verträge deines Betriebs enthält. Viele Firmenrechtsschutz-Tarife decken zuerst Bereiche wie Arbeitsrecht, Schadenersatz und Strafrecht ab. Den Streit um Kauf- und Werkverträge gibt es je nach Tarif als eigenen Baustein, nur mit Einschränkungen oder gar nicht. Welche Bereiche es überhaupt gibt, steht im Ratgeber Gewerberechtsschutz: welche Bereiche gibt es?

Beim Lieferanten kommt eine zweite Frage dazu: Ist der Einkauf mitversichert? In vielen Tarifen werden Verträge, mit denen du einkaufst, anders behandelt als Verträge, mit denen du an Kunden verkaufst oder für sie arbeitest. Je nach Tarif ist nur eine Richtung dabei, es gibt eine Grenze beim Streitwert oder eine eigene Selbstbeteiligung. Den Streit mit dem Kunden um offene Rechnungen erkläre ich im Ratgeber Kunde zahlt nicht.

Zwei Punkte prüft der Versicherer fast immer. Erstens die Wartezeit: Je nach Tarif zahlt der Rechtsschutz erst, wenn seit Vertragsbeginn eine bestimmte Zeit vergangen ist. Zweitens der Zeitpunkt des Verstoßes: Lag die mangelhafte Lieferung vor Beginn des Vertrags, ist der Fall in der Regel nicht versichert. Wer erst abschließt, wenn der Streit schon läuft, bekommt für diesen Fall meist nichts. Ich prüfe das gern für deinen Vertrag.

Das ist eine allgemeine Übersicht, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall hilft ein Anwalt.

Wie schnell muss ich einen Mangel beim Lieferanten melden?

Unter Kaufleuten sehr schnell. Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, muss der Käufer die Ware nach § 377 Abs. 1 HGB unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen, soweit das im ordnungsgemäßen Geschäftsgang möglich ist. Zeigt sich ein Mangel, muss er ihn dem Verkäufer unverzüglich anzeigen. Eine feste Zahl an Tagen nennt das Gesetz nicht.

Rügst du nicht, gilt die Ware nach § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt. Ausnahme ist ein Mangel, der bei der Untersuchung nicht zu erkennen war. Zeigt er sich später, musst du nach § 377 Abs. 3 HGB unverzüglich nach der Entdeckung rügen. Nach § 377 Abs. 4 HGB reicht es, wenn du die Anzeige rechtzeitig abschickst. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, kann er sich nach § 377 Abs. 5 HGB nicht auf die verspätete Rüge berufen.

Gilt das für deinen Betrieb? Das hängt davon ab, ob du Kaufmann bist. Nach § 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Das ist jeder Gewerbebetrieb, außer er braucht nach Art oder Umfang keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb. Eine GmbH gilt nach § 13 Abs. 3 GmbHG als Handelsgesellschaft, für sie gelten nach § 6 HGB die Vorschriften für Kaufleute. Ist deine Firma im Handelsregister eingetragen, gilt dein Gewerbe nach § 2 HGB als Handelsgewerbe. Beim kleinen Einzelbetrieb ohne Eintragung ist die Antwort nicht immer klar. Das klärt im Zweifel ein Anwalt.

Für den Alltag heißt das: Rüge so, als ob die Regel für dich gilt. Das kostet nichts und schützt dich, falls sie gilt.

Beispiel: Ein SHK-Betrieb bestellt beim Großhandel zwölf Heizkörper für die Sanierung eines Mehrfamilienhauses. Die Kartons kommen direkt auf die Baustelle, die Monteure packen aus und hängen die Heizkörper am selben Tag auf. Eine Woche später fällt dem Kunden auf: Vier Heizkörper haben einen anderen Weißton als die übrigen und Lackschäden an der Seite. Der Kunde will neue Heizkörper. Der Großhändler sagt: zu spät gemeldet, Farbton und Lack hätte man beim Auspacken sehen können. Jetzt geht es um die Heizkörper, Abbau, neue Montage und die Frage, wer den Anwalt bezahlt. Ein Foto beim Auspacken und eine kurze Mail am Liefertag hätten seine Lage deutlich verbessert.

Wer zahlt Ausbau und Einbau, wenn das Material mangelhaft war?

Hast du die mangelhafte Sache nach ihrer Art und ihrem Zweck eingebaut, bevor der Mangel offenbar wurde, muss der Verkäufer dir nach § 439 Abs. 3 BGB im Rahmen der Nacherfüllung die erforderlichen Aufwendungen ersetzen: für das Entfernen der mangelhaften Sache und für den Einbau der reparierten oder neuen. Das betrifft Handwerker besonders, weil sie gekauftes Material fast immer einbauen. War der Mangel schon vor dem Einbau zu sehen, kann dieser Anspruch entfallen. Deshalb vor dem Einbau prüfen.

Für den Rückgriff in der Lieferkette gibt es § 445a BGB. Er regelt, was ein Verkäufer einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten ersetzt verlangen kann, und gilt nach Abs. 3 auch weiter oben in der Kette, wenn die Beteiligten Unternehmer sind. Ob er in deinem Fall passt, etwa wenn du das Material nicht verkauft, sondern im Auftrag des Kunden eingebaut hast, klärt ein Anwalt. Wichtig: Nach § 445a Abs. 4 BGB bleibt § 377 HGB unberührt. Wer zu spät rügt, kann also auch hier Ansprüche verlieren.

Was gilt, wenn der Lieferant im Ausland sitzt?

Dann wird es an zwei Stellen schwieriger. Erstens die Versicherung: Der Rechtsschutz gilt je nach Tarif nur in bestimmten Ländern oder Regionen, und für Streit um Verträge kann der Geltungsbereich enger sein als für andere Bereiche. Liegt der Fall außerhalb, zahlt der Versicherer in der Regel nicht.

Zweitens der Vertrag: Welches Recht gilt und wo gestritten wird, steht oft in den Geschäftsbedingungen des Lieferanten. Schau dir das vor größeren Bestellungen an. Läuft der Streit schon, klärt ein Anwalt, ob sich der Weg lohnt, bevor du Geld hineinsteckst.

Worauf du achten solltest

  • Lieferschein und Rechnung aufheben, Lieferdatum notieren.
  • Ware beim Anliefern prüfen, soweit es auf der Baustelle möglich ist: Menge, sichtbare Schäden, Charge.
  • Fotos mit Datum machen: Verpackung, Etikett, Chargennummer und der Mangel selbst.
  • Rüge schriftlich und sofort schicken, per Mail mit konkreter Beschreibung des Mangels. Die Mail ist später dein Nachweis.
  • Mangelhafte Ware nicht entsorgen. Wenn möglich ein Muster aufheben.
  • Vor dem Ausbau den Zustand fotografieren und dem Lieferanten die Möglichkeit geben, sich den Mangel anzusehen.
  • Vor dem Auftrag an den Anwalt beim Versicherer die Kostenzusage einholen. Je nach Tarif ist das Voraussetzung für die Zahlung.
  • Im Vertrag nachsehen, ob Vertragsrechtsschutz dabei ist, ob er den Einkauf einschließt und wo er gilt.

Häufige Fragen

Ist Streit mit dem Lieferanten im Firmenrechtsschutz versichert?

Nur wenn dein Tarif Vertragsrechtsschutz für den Betrieb enthält und dieser auch den Einkauf umfasst. Je nach Tarif ist das ein eigener Baustein, eingeschränkt oder gar nicht dabei. Dazu zählen Wartezeit und der Zeitpunkt der mangelhaften Lieferung.

Zahlt der Rechtsschutz auch, wenn der Lieferant im Ausland sitzt?

Je nach Tarif. Der Geltungsbereich steht im Vertrag und kann für Streit um Verträge enger sein als für andere Bereiche. Liegt der Fall außerhalb dieses Bereichs, zahlt der Versicherer in der Regel nicht.

Was sollte ich sichern, bevor es Streit gibt?

Lieferschein und Rechnung, Fotos mit Datum von Verpackung, Etikett und Mangel, die schriftliche Rüge mit Datum und, wenn möglich, ein Muster der Ware.

Muss ich als Handwerker einen Mangel sofort rügen?

Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, verlangt § 377 HGB, die Ware unverzüglich zu untersuchen und einen Mangel unverzüglich anzuzeigen. Ob dein Betrieb Kaufmann ist, hängt von Rechtsform, Eintragung und Umfang ab. Rüge im Zweifel unverzüglich, am besten am Liefertag.

Weißt du, ob dein Rechtsschutz den Einkauf abdeckt?

Wie Rechtsschutz für Betriebe aufgebaut ist, steht auf der Seite Firmenrechtsschutz für Handwerksbetriebe. Beim Versicherungs-Aufmaß schaue ich mir alle Verträge deines Betriebs an, auch die Frage, ob Streit mit Lieferanten mitversichert ist.

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