Geschrieben von Davis Kilian, Kaufmann für Versicherungen und Finanzen (IHK)
Das ist eine allgemeine Übersicht, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall hilft ein Anwalt.
Wann läuft mein Kfz-Vertrag ab, und bis wann muss ich kündigen?
Die Kfz-Haftpflicht verlängert sich nach dem Gesetz jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird (§ 5a Abs. 1 PflVG). Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sehen für Haftpflicht und Kasko dieselbe Frist vor: Die Kündigung muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres beim Versicherer sein (AKB G.2.1). Diese Musterbedingungen sind unverbindlich, maßgeblich ist dein Vertrag.
Wann dein Versicherungsjahr endet, steht im Versicherungsschein. Bei vielen Kfz-Verträgen ist es der 31. Dezember, nach Angaben des GDV bei den meisten Autofahrern in Deutschland (GDV, abgerufen am 21.10.2026). Dann muss die Kündigung bis 30. November beim Versicherer sein, nicht nur abgeschickt (Verbraucherzentrale, abgerufen am 21.10.2026). Verpasst du den Termin, bist du ein weiteres Jahr gebunden, wenn kein Sonderkündigungsrecht greift.
Es gibt auch Verträge mit anderem Ablauf. Beginnt dein Versicherungsjahr am 1. Juli, muss die Kündigung bis 31. Mai da sein. In einem Betrieb mit mehreren Fahrzeugen hast du deshalb oft mehrere Termine. Für die Kfz-Haftpflicht verlangt das Gesetz eine schriftliche Kündigung (§ 5a Abs. 1 PflVG). Kündige deshalb mit unterschriebenem Brief und nicht nur per E-Mail. Wie es bei Sach- und Haftpflichtverträgen des Betriebs aussieht, steht im Ratgeber Wann kann ich eine Betriebsversicherung kündigen?
Kann ich auch mitten im Jahr kündigen?
Ja, aber nur aus bestimmten Anlässen und mit kurzen Fristen.
Nach einer Beitragserhöhung: Erhöht der Versicherer den Beitrag über eine Anpassungsklausel, ohne dass sich dein Schutz entsprechend ändert, kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung wirkt frühestens zum Termin der Erhöhung (§ 40 Abs. 1 VVG). In der Kfz-Versicherung sind das nach den Musterbedingungen neue Typklassen, Regionalklassen oder Tarifänderungen (AKB G.2.7). Kommt der Brief erst nach dem 30. November, hast du trotzdem einen Monat ab Zugang. Steigt der Beitrag nur, weil dein Vertrag nach einem eigenen Schaden zurückgestuft wird, ist das nach den Musterbedingungen kein Grund für diese Kündigung. Dann bleibt die Kündigung nach dem Schaden, solange ihre Frist läuft, oder der reguläre Ablauf.
Nach einem Schaden: Nach einem Versicherungsfall können beide Seiten kündigen. In der Kasko geht das bis einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung (§ 92 VVG). In der Haftpflicht geht es innerhalb eines Monats, nachdem der Versicherer deinen Anspruch auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat (§ 111 VVG, AKB G.2.3). Den Schaden nimmst du aber mit, denn nach den Musterbedingungen darf der neue Versicherer den Schadenverlauf beim alten abfragen (AKB I.8).
Verkauf und Fahrzeugwechsel: Verkaufst du einen Transporter, geht der Vertrag auf den Käufer über (§ 95 Abs. 1 und § 122 VVG). Er kann ihn innerhalb eines Monats nach dem Erwerb kündigen (§ 96 Abs. 2 VVG). Den Verkauf müssen du oder der Käufer dem Versicherer unverzüglich melden (§ 97 Abs. 1 VVG). Deinen Schadenverlauf kannst du nach den Musterbedingungen meist auf einen Transporter übertragen lassen, den du anstelle des alten anschaffst (AKB I.6.1.1).
Was gilt, wenn meine Fahrzeuge in einer Flotte laufen?
Ein Flottenvertrag hat meist ein gemeinsames Ablaufdatum für alle Fahrzeuge, und das muss nicht der 31. Dezember sein. Neue Fahrzeuge laufen in vielen Flottenverträgen bis zu diesem Termin mit. Frist und Regeln für einzelne Fahrzeuge stehen je nach Vertrag im Versicherungsschein oder in einer Sondervereinbarung.
Kommst du von Einzelverträgen, nimmt die Flotte die Fahrzeuge je nach Gesellschaft einzeln zum jeweiligen Ablauf auf. Was beim Ausstieg aus einer Flotte mit den SF-Klassen passiert, steht im Ratgeber Flottenversicherung: ab wann lohnt sie sich für Handwerker?
Nach den Musterbedingungen kann auch der Versicherer zum Ablauf kündigen, mit einem Monat Frist (AKB G.3.1). Bei einer Flotte mit vielen Schäden kann das passieren. Mehr dazu auf der Seite Flottenversicherung für Handwerksbetriebe.
Wie wechsle ich ohne Lücke im Schutz?
Erst der neue Vertrag, dann die Kündigung. Ohne Kfz-Haftpflicht muss ein zugelassenes Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden (§ 51 Abs. 3 und 4 FZV). Dann steht dein Transporter. Für die Haftpflicht muss dich ein Versicherer grundsätzlich annehmen (§ 5 Abs. 2 PflVG). Für die Kasko gibt es diese Pflicht nicht. Lass dir den neuen Vertrag deshalb mit allen Bausteinen schriftlich zusagen, Beginn genau zum Ablauf des alten.
Fordere beim bisherigen Versicherer für jedes Fahrzeug eine Bescheinigung über den Schadenverlauf an, die SF-Bescheinigung. Für die Haftpflicht muss er sie innerhalb von 15 Tagen ausstellen (§ 5c Abs. 1 PflVG). Damit prüfst du, ob der neue Versicherer dich richtig einstuft.
Für die Zulassung eines neuen Fahrzeugs brauchst du eine Versicherungsbestätigung, die eVB-Nummer (§ 49 FZV). Beim reinen Wechsel bleibt das Kennzeichen, die Bestätigung des neuen Versicherers geht elektronisch an die Zulassungsbehörde.
Beispiel: Ein Dachdeckerbetrieb mit zwei Transportern und einem PKW will im Oktober wechseln. Die Transporter haben ein Versicherungsjahr bis 31. Dezember, beim PKW beginnt es am 1. Juli. Der Chef fordert die SF-Bescheinigungen an. Ein Transporter hatte im Frühjahr einen Unfall, also lässt er das neue Angebot gleich mit der Rückstufung rechnen. Erst als die neuen Verträge ab 1. Januar schriftlich bestätigt sind, kündigt er Anfang November per Einschreiben mit Rückschein. Für den PKW notiert er den 31. Mai als letzten Tag. Damit er nicht jedes Jahr zwei Termine hat, lässt er prüfen, ob die drei Fahrzeuge in eine Flotte mit gemeinsamem Ablauf passen.
Worauf du achten solltest
- Ablaufdatum und Kündigungsfrist für jedes Fahrzeug im Versicherungsschein nachlesen.
- Endet das Versicherungsjahr am 31. Dezember, muss die Kündigung meist bis 30. November beim Versicherer sein, nicht nur abgeschickt.
- Erst kündigen, wenn der neue Vertrag mit Kasko schriftlich zugesagt ist.
- SF-Bescheinigungen früh anfordern.
- Brief zur Beitragserhöhung sofort lesen: Die Frist ist ein Monat ab Zugang.
- Ich prüfe das gern für deinen Vertrag.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich meine Kfz-Versicherung kündigen?
Spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres muss die Kündigung beim Versicherer sein (§ 5a Abs. 1 PflVG, AKB G.2.1). Endet dein Versicherungsjahr am 31. Dezember, ist das meist der 30. November.
Kann ich nach einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja, wenn der Versicherer den Beitrag über eine Anpassungsklausel erhöht, etwa wegen einer neuen Typklasse. Dann hast du einen Monat ab Zugang der Mitteilung (§ 40 Abs. 1 VVG). Eine Rückstufung nach einem eigenen Schaden zählt nach den Musterbedingungen nicht dazu.
Was passiert mit der Versicherung, wenn ich einen Transporter verkaufe?
Sie geht auf den Käufer über, und er kann sie innerhalb eines Monats nach dem Erwerb kündigen (§ 95 Abs. 1, § 96 Abs. 2 und § 122 VVG). Melde den Verkauf sofort deinem Versicherer (§ 97 Abs. 1 VVG).
Nimmt der neue Versicherer meinen Schadenverlauf mit?
Nach den Musterbedingungen ja, Schäden aus dem laufenden Jahr inklusive (AKB I.6.1.4 und I.8). Prüf die neue Einstufung mit der SF-Bescheinigung deines alten Versicherers (§ 5c Abs. 1 PflVG).
Willst du wissen, wann deine Kfz-Verträge ablaufen?
Beim Versicherungs-Aufmaß schaue ich mir deinen ganzen Betrieb an: welche Fahrzeuge laufen, wo sie versichert sind und wann jeder Vertrag abläuft. Danach weißt du, was zuerst dran ist.
Quellen
- § 5a Abs. 1 PflVG, abgerufen am 21.10.2026
- GDV, Musterbedingungen AKB 2015 (Stand 13.10.2026), abgerufen am 21.10.2026
- GDV, Wann kann ich meine Kfz-Versicherung kündigen? (21.08.2024), abgerufen am 21.10.2026
- Verbraucherzentrale, Kfz-Versicherung überprüfen (Stand 08.10.2025), abgerufen am 21.10.2026
- § 40 Abs. 1 VVG, abgerufen am 21.10.2026
- § 92 VVG, abgerufen am 21.10.2026
- § 111 VVG, abgerufen am 21.10.2026
- § 95 Abs. 1 VVG, abgerufen am 21.10.2026
- § 122 VVG, abgerufen am 21.10.2026
- § 96 Abs. 2 VVG, abgerufen am 21.10.2026
- § 97 Abs. 1 VVG, abgerufen am 21.10.2026
- § 51 Abs. 3 und 4 FZV, abgerufen am 21.10.2026
- § 5 Abs. 2 PflVG, abgerufen am 21.10.2026
- § 5c Abs. 1 PflVG, abgerufen am 21.10.2026
- § 49 FZV, abgerufen am 21.10.2026