
Geschrieben von Davis Kilian, Kaufmann für Versicherungen und Finanzen (IHK)
Zahlt die Betriebshaftpflicht, wenn bei meinen Arbeiten etwas abbrennt?
Meist ja. Die Betriebshaftpflicht ist für Schäden da, die du oder deine Leute bei Dritten verursachen. Brennt beim Kunden der Dachstuhl, die Halle oder die Nachbarwohnung, ist das genau so ein Schaden. Der Versicherer prüft die Haftung, zahlt berechtigte Forderungen und wehrt unberechtigte ab.
Heißarbeiten sind dabei kein Randthema. Der Dachdecker flämmt Bitumenbahnen, der Metallbauer schweißt ein Geländer an, der SHK-Monteur lötet Kupferleitungen, der Trockenbauer trennt Profile mit der Flex. Ein Glimmnest in Dämmung oder Holz bemerkt man manchmal erst Stunden später.
Zwei Punkte zahlt die Haftpflicht meist nicht. Erstens deine eigene Leistung: Musst du die verbrannte Bahn neu verlegen, ist das je nach Tarif kein Haftpflichtschaden, sondern deine Vertragspflicht. Zweitens Schäden, die du absichtlich herbeiführst. Alles andere hängt an den Bedingungen deines Vertrags, und genau dort stehen bei vielen Tarifen die Regeln für Heißarbeiten.
Ein Brand ist oft ein großer Schaden. Prüf deshalb auch, ob deine Deckungssumme dazu passt. Was das für Dachdecker und Metallbauer heißt, steht auf den Seiten Versicherung für Dachdecker und Versicherung für Metallbauer. Die Grundlagen stehen unter Betriebshaftpflicht im Handwerk.
Gibt es Auflagen für Heißarbeiten?
In vielen Tarifen ja. Sie heißen oft „Sicherheitsvorschriften“ oder „Obliegenheiten bei feuergefährlichen Arbeiten“ und stehen im Versicherungsschein oder in den Bedingungen. Die Liste ähnelt meist dem, was auch der Arbeitsschutz verlangt:
- ein schriftlicher Erlaubnisschein für die Arbeit, wenn sie nicht an einem festen Schweißplatz stattfindet,
- brennbare Stoffe im Gefahrenbereich entfernen, was nicht weg kann, abdecken, Öffnungen und Fugen abdichten,
- geeignete Feuerlöscher oder andere Löschmittel direkt an der Arbeitsstelle,
- eine Brandwache während der Arbeit,
- eine Nachkontrolle der Arbeitsstelle, nachdem du fertig bist.
Für die Nachkontrolle gibt es eine Orientierung von der gesetzlichen Unfallversicherung. Die DGUV Information 205-001 „Betrieblicher Brandschutz in der Praxis“ (Ausgabe Dezember 2020, Abschnitt 7.4.7) sagt: Nach den Arbeiten ist die Arbeitsstelle regelmäßig im Zeitfenster von zwei bis vier Stunden zu kontrollieren, auf Glimmnester, verdächtige Erwärmung und Rauch, bis eine weitere Brandentwicklung ausgeschlossen ist (DGUV, abgerufen am 13.10.2026). Ob ein Erlaubnisschein nötig ist, legt laut derselben Schrift der Unternehmer in der Gefährdungsbeurteilung fest. Ohne schriftliche Erlaubnis sind Heiß- und Feuerarbeiten danach nur an dafür bestimmten Arbeitsplätzen vorgesehen, etwa in der eigenen Schlosserei.
Welche Zeit dein Versicherungsvertrag für Brandwache und Nachkontrolle verlangt, kann davon abweichen. Lies die Klausel genau oder lass sie prüfen. Ich prüfe das gern für deinen Vertrag.
Das ist eine allgemeine Übersicht, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall hilft ein Anwalt.
Was passiert, wenn ich die Auflagen nicht einhalte?
Eine solche Auflage ist rechtlich eine vertragliche Obliegenheit. Was bei einem Verstoß passiert, regelt § 28 VVG. Zuerst gilt: Leistungsfrei werden kann der Versicherer nur, wenn der Vertrag das vorsieht. Steht im Vertrag keine solche Folge, kann er sich auf § 28 Abs. 2 VVG nicht berufen.
Sieht der Vertrag sie vor, kommt es auf dein Verschulden an. Hast du die Auflage vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer leistungsfrei. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen. Dabei musst du beweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag (§ 28 Abs. 2 VVG). Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt die Leistung voll.
Dazu kommt § 28 Abs. 3 VVG: Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit der Verstoß weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadens noch für den Umfang seiner Leistungspflicht ursächlich war. Dass der Verstoß nicht ursächlich war, musst du nachweisen. Das gilt nicht, wenn du die Obliegenheit arglistig verletzt hast. Zusätzlich kann der Versicherer den Vertrag nach § 28 Abs. 1 VVG innerhalb eines Monats kündigen, wenn der Verstoß vorsätzlich oder grob fahrlässig war.
Beispiel: Ein Dachdeckerbetrieb saniert das Flachdach über einer Garage mit angrenzendem Wohnhaus und flämmt Bitumenbahnen auf. An einer Stelle läuft die Bahn über die Traufe, darunter liegt offenes Holz der Dachkonstruktion. Am Nachmittag fährt die Kolonne ohne Nachkontrolle vom Hof. Am Abend bemerkt der Kunde Rauch: Glut hat sich im Dachgebälk festgesetzt, der Dachstuhl brennt teilweise ab. Die Haftpflicht des Betriebs ist meist zuständig. Verlangt der Vertrag aber eine Nachkontrolle nach dem Flämmen, wird der Versicherer fragen, ob sie stattgefunden hat. Der Verstoß war also wohl ursächlich, und je nach Verschulden droht eine Kürzung. Hätte das Feuer dagegen eine Ursache gehabt, die mit dem Flämmen nichts zu tun hat, etwa ein defektes Gerät des Kunden im Haus, hätte die fehlende Kontrolle nichts ausgemacht.
Und wenn es einfach grob fahrlässig war?
Hier unterscheidet das Gesetz. Für die Haftpflichtversicherung gibt es eine eigene Regel in § 103 VVG: Der Versicherer muss nicht leisten, wenn du den Schaden beim Dritten vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführst. Grobe Fahrlässigkeit allein nimmt dir den Haftpflichtschutz nach dieser Vorschrift also nicht. Manche Tarife schließen aber Schäden durch bewusstes Abweichen von Vorschriften aus.
Anders ist es bei deinen eigenen Sachen. Brennt bei dem Einsatz dein Firmenwagen oder dein Werkzeug mit, greift je nach Vertrag deine Kasko- oder Inhaltsversicherung. Dort darf der Versicherer bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden nach § 81 Abs. 2 VVG nach der Schwere des Verschuldens kürzen, wenn der Vertrag nichts Günstigeres regelt.
Grobe Fahrlässigkeit spielt in der Haftpflicht trotzdem eine Rolle, nämlich über die Auflagen. Wer gegen eine vertragliche Heißarbeiten-Klausel grob fahrlässig verstößt, landet wieder bei § 28 VVG und der Kürzung von oben.
Noch ein Fall aus der Praxis: Oft zahlt zuerst der Gebäudeversicherer deines Kunden. Dessen Ersatzanspruch gegen dich geht dann nach § 86 VVG auf den Versicherer über, und er holt sich das Geld bei dir. Gegen diesen Regress steht dir deine Betriebshaftpflicht in der Regel genauso zur Seite wie gegen den Kunden selbst.
Worauf du achten solltest
- Lies in deinem Vertrag nach, ob es eine Klausel zu Heißarbeiten, Schweißen oder feuergefährlichen Arbeiten gibt, und was sie genau verlangt.
- Nutze einen Erlaubnisschein, auch wenn der Auftraggeber keinen verlangt. Der Vordruck der DGUV deckt Schweißen, Schneiden, Löten, Auftauen und Trennschleifen ab.
- Dokumentiere Abdecken, Löschmittel, Brandwache und Nachkontrolle mit Uhrzeit und Namen. Ein Foto am Ende der Kontrolle hilft im Schadenfall.
- Plane die Nachkontrolle in den Feierabend ein. Wer nach dem Flämmen sofort vom Hof fährt, hat sie nicht gemacht.
- Unterweise deine Leute und Subunternehmer in den Regeln und kontrollier, dass sie eingehalten werden.
- Prüf, ob deine Deckungssumme zu einem Gebäudebrand passt.
- Melde einen Brand sofort. Läuft dein Vertrag über meine Agentur, kannst du den Schaden auch mir melden. Bei anderen Verträgen meldest du direkt dem Versicherer.
Häufige Fragen
Gibt es Auflagen für Heißarbeiten?
In vielen Tarifen ja. Die Betriebshaftpflicht verlangt dann zum Beispiel einen Erlaubnisschein, das Entfernen oder Abdecken brennbarer Stoffe, Löschmittel an der Arbeitsstelle und eine Brandwache mit Nachkontrolle. Was genau gilt, steht im Versicherungsschein oder in den Bedingungen.
Ist eine Brandwache nötig?
Bei Brandgefahr sieht die DGUV Information 205-001 eine Brandwache während der Arbeit vor und danach regelmäßige Kontrollen der Arbeitsstelle im Zeitfenster von zwei bis vier Stunden. Ob und wie lange dein Versicherungsvertrag eine Brandwache verlangt, steht in deinen Bedingungen.
Was passiert, wenn Auflagen fehlen?
Wenn der Vertrag das vorsieht, kann der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung ganz und bei grob fahrlässiger Verletzung anteilig kürzen (§ 28 Abs. 2 VVG). Er bleibt aber zur Leistung verpflichtet, soweit der Verstoß für den Schaden nicht ursächlich war (§ 28 Abs. 3 VVG), außer bei Arglist.
Zahlt die Haftpflicht auch, wenn der Gebäudeversicherer meines Kunden mich in Regress nimmt?
Meist ja. Zahlt der Gebäudeversicherer deines Kunden den Brand, geht der Ersatzanspruch nach § 86 VVG auf ihn über. Gegen diese Forderung steht dir deine Betriebshaftpflicht in der Regel genauso zur Seite wie gegen den Kunden selbst.
Beim Versicherungs-Aufmaß schaue ich mir alle Verträge deines Betriebs an, auch die Klauseln zu feuergefährlichen Arbeiten.